Verpflichtendes Bildungsjahr

 


Verpflichtendes Bildungsjahr
(aus dem Kärntner Bildungs - und Betreuungsgesetz vom 01.09.2023)
§ 20
Zielsetzung
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die
Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter
Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

2) Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen:
a) Emotionen und soziale Beziehungen;
b) Ethik und Gesellschaft, grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft;
c) Sprache und Kommunikation;
d) Bewegung und Gesundheit;
e) Ästhetik und Gestaltung;
f) Natur und Technik.
§ 21
Besuchsverpflichtung und Kosten
(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch
beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.

(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen öffentlichen oder privaten Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht. Wird von den Erziehungsberechtigten die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes gegenüber der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes
gemäß § 19a Abs. 1 geltend gemacht, ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.

(5) Für den Besuch eines Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag durch den Kindergarten einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an
Spezialangeboten, für die Bildung und Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder für Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien nicht aus.

§ 23
Kindergartenbesuch und Fernbleiben
(1) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen.
( Landesrecht Kärnten      www.ris.bka.gv.at)